Rechtsprechung
VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14.TR |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 10 Abs 1 BBhV, § 8 Abs 1 Nr 7 BBhV
Aufwendungen für Behandlung eines Beamten durch einen nahen Angehörigen; Beihilfefähigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beihilfefähigkeit der Erstattung der Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen durch den Sohn
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lto.de (Kurzinformation)
VG Trier versagt Beihilfe - Keine Kostenerstattung für Behandlung durch Sohn
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Beihilfe für Behandlung durch eigenen Sohn
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Beihilfeanspruch bei physiotherapeutischer Behandlung durch eigenen Sohn
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 95 (Leitsatz und Kurzinformation)
Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Keine Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen durch eigenen Sohn
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine Beihilfe für Krankenbehandlung durch enge Verwandte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn - Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beihilfe für Aufwendungen für die …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichte oder seine Forderung auf das beschränke, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -).Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a. a. O.).
- BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10
Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte; …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10 - Rn. 13, juris).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, welche Behandlung von dem Beihilfeausschluss des § 8 BBhV (in diesem Fall § 87 c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zu dem Merkmal "persönliche Tätigkeit, BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10) erfasst ist, nicht entscheidend, wer die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat, sondern wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist.
- BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07
Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - BVerwG 2 C 12.07 - Rn. 23…, vom 18. Februar 2009 Rn. 14 …und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).
- BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate; …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - BVerwG 2 C 12.07 - Rn. 23…, vom 18. Februar 2009 Rn. 14 …und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11). - BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08
Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Der aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Gedanke der Schutzbedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bei einer zweifelhaften Auslegung von Bestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 -) greift vorliegend nicht. - BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10
Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Übergangszeitraum
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (…Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - BVerwG 2 C 12.07 - Rn. 23…, vom 18. Februar 2009 Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11). - OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 - 1 L 100/12
Beihilfeausschluss bei Behandlung durch den Ehegatten, den Lebenspartner, die …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (…BVerwG, a.a.O., Rn. 13 f.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23 Oktober 2012 - 1 L 100/12 -, Rn. 5 f, juris). - SG Marburg, 20.05.2009 - S 12 KA 394/07
Kassenärztliche Vereinigung - Aufrechnung doppelt gezahlter Abschlagszahlungen …
Auszug aus VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14
Aus der Rechnung ergibt sich augenscheinlich, und von der Klägerseite wurde auch nichts Gegenteiliges vorgetragen, dass der Sohn des Klägers selber, da die Rechnung entsprechend gestellt wurde, und nicht die Praxisgemeinschaft, als eine etwaige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Forderungsinhaber ist (SG Marburg, 20.05.2009 - S 12 KA 394/07 - Rn. 32, juris).